Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Auftraggeber die Ware unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern im Sinne von § 121 BGB) nach Ablieferung durch uns, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, auf Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit sorgfältig zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Anzeige, auch per Telefax, wobei der Auftraggeber den Zugang der Anzeige im Streitfalle zu beweisen hat. Bei offenen Mängeln, also Mängeln, die auch ohne Untersuchung offensichtlich sind, beträgt die Rügefrist 2 Tage ab Ablieferung. Bei Mängeln, die erst im Rahmen einer gründlichen Untersuchung festgestellt werden können, beträgt die Rügefrist 2 Wochen ab Ablieferung. Bei Mängeln, die nicht bei einer fachmännisch und sorgfältig durchgeführten Untersuchung entdeckt werden konnten, aber später zu Tage treten, beträgt die Rügefrist 2 Tage seit Entdeckung des Mangels.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Warenlieferungen beträgt bei Verbrauchern 2 Jahre, bei Unternehmern 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht bei einem Mangel, der an einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann.
Die beanstandete Ware ist uns in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung zuzusenden. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder durch die Lieferung einer mangelfreien Sache. Dabei tragen wir die Mängelbeseitigungskosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Auftraggeber an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Auftraggeber, ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) gemäß der Bestimmung des nachfolgenden Absatzes 4 berechtigt. Nach Übergabe am Produkt oder an Produktteilen auftretende Fehler, die ihre Ursache im üblichen Verschleiß haben oder aus sonstigen Gründen von uns nicht zu vertreten sind, begründen keinen Gewährleistungsrechte auslösenden Mangel.
Zum Rücktritt vom Vertrag – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist – oder zur Minderung des Kaufpreises ist der Auftraggeber erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 323 Abs. 2, 440, 441 Abs. 1 BGB) entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Auftraggeber für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden.
Wir sind – neben den gesetzlichen Verweigerungsgründen – zur Verweigerung der Nacherfüllung auch dann und solange berechtigt, wie uns der Auftraggeber nicht auf unsere Aufforderung hin die beanstandete Ware zum Zwecke der Prüfung zugesandt hat; ein Rücktrittsrecht oder Minderungsrecht steht dem Auftraggeber wegen einer solchen Verweigerung nicht zu. Mängelrechte stehen dem Auftraggeber nicht zu, wenn ohne unsere Zustimmung Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorgenommen wurden, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Änderungen verursacht wurde.
Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Auftraggeber – unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 HGB – zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 478, 479 BGB) berechtigt.
Ein Mangel liegt nicht vor bei branchenüblichen Abweichungen der gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung. Bei Waren, die als deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem Auftraggeber, der kein Verbraucher ist, keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
Wenn unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen bzw. Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
Bei Arbeiten leisten wir Gewähr durch kostenlose Nachbesserung der Arbeiten sowie durch kostenlose Nachbesserung oder Austausch mangelhaften Materials, wenn der Auftraggeber nachweist, dass eine Arbeit mangelhaft oder nicht fachgerecht durchgeführt wurde. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Auftraggeber das Recht, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Treten Mängel auf, die nicht durch eine unsachgemäße Arbeit verursacht sind, insbesondere Mängel infolge natürlicher Abnutzung, infolge unsachgemäßer Behandlung oder infolge anderer Dritteinflüsse, fallen diese nicht unter die Gewährleistung. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bei Arbeiten beträgt bei Verbrauchern 2 Jahre. Bei Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche 1 Jahr.
Für Bauleistungen gilt im Unternehmerverkehr die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.
Bei Vorliegen eines Mangels von Arbeitsleistungen hat der Auftraggeber uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung uns oder einem von uns beauftragten Unternehmen zur Verfügung gestellt wird.
Sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet, können wir diese nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit des Mangels oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von uns beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Für sonstige Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von uns beruhen, ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt.
Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Wir haften nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben. Ansprüche des Auftragsgebers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt